12/07/2012
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Allgemein
Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG)
Seit dem 1. Januar 2010 gilt das Gesetz auch für bestehende Wohngebäude. Wird bei diesen Gebäuden der zentrale Heizkessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht, müssen mindestens zehn Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
Unter erneuerbaren Energien wird
- Solarthermie
- Geothermie
- Biomasse einschließlich Biogas und Bioöl sowie
- die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen verstanden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch eine sinnvolle Beratung, Planung und Installation vom Fachmann. Denn nicht jede Nutzung von regenerativen Energien ist überall machbar, weshalb es auch Möglichkeiten einer ersatzweisen Erfüllung gibt. Informationen dazu wie auch zur Nachweisführung erhalten Sie von uns.