Trinkwasserverordnung nochmals geändert
Danach entfällt das jährliche Prüfintervall für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e und wird durch ein dreijähriges Prüfintervall nach den Vorgaben des § 14 Absatz 3 abgelöst. Die erste Legionellen-Untersuchung muss nun bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen.
Für Trinkwasseranlagen in öffentlichen Einrichtungen ist geplant, dass die einjährige Frist bestehen bleibt mit der Möglichkeit künftig eine Fristverlängerung zu beantragen. Bei Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen bleibt das einjährige Intervall zum Legionellentest obligatorisch. Untersuchungsergebnisse müssen dem Gesundheitsamt nicht mehr in jedem Fall, sondern nur noch auf Verlangen vorgelegt werden.
Die Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung wird ausdrücklich als ein Fall der „gewerblichen Tätigkeit“ im Sinne der Verordnung genannt.