Novelle EWärmeG beschlossen
Der Landtag hat am 11. März 2015 die Novelle des Erneuerbare Wärmegesetz Baden-Württemberg (EWärmeG) beschlossen. Die Novelle tritt zum 1. Juli 2015 in Kraft. Wichtig ist die Übergangsregelung, ab wann das neue EWärmeG beachtet werden muss, insbesondere für Nichtwohngebäude. Als Stichtag gilt, wenn der Heizkessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird. Für Gebäude, deren Heizkessel vor dem 1. Juli 2015 ausgetauscht wird, gilt das EWärmeG in der alten Fassung. Der Hausbesitzer kann aber auch das neue EWärmeG anwenden.
Wesentliche Änderungen
• das Gesetz wird auf bestehende Nichtwohngebäude ausgeweitet. Damit gilt das Gesetz für alle bis zum 31. Dezember 2008 errichteten Gebäude in Baden-Württemberg
• der Pflichtanteil der erneuerbaren Energie (EE) wird von 10 % auf 15 % desWärmebedarfs (Heizung und Warmwasser) angehoben
• die Solaranlage gilt nicht mehr als „Ankerlösung“, damit entfällt die generelleAusnahmemöglichkeit, wenn keine Solaranlage eingebaut werden kann
• die pauschalierte Anrechnung der Solaranlage wird erheblich erweitert. Die Solaranlage kann je nach Größe als 5 % / 10 % / 15 % Erfüllungsoption angerechnet werden. Es gilt also nicht mehr nur die große Solaranlage als Erfüllungsoption. Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren wird die erforderliche Größe um 20 % gegenüber Flachkollektoren reduziert
• Bio-Öl bleibt mit einem Anteil von 10% EE in Verbindung mit dem Einbau eines Ölbrennwertheizkessels in Wohngebäuden als Erfüllungsoption bestehen, sowie bei Nichtwohngebäuden mit einer Heizlast von bis zu 50 kW
• Bio-Gas bleibt mit einem Anteil von 10 % EE in Verbindung mit dem Einbau eines Gasbrennwertheizkessels als Erfüllungsoption nur noch bei Gebäuden mit einer Heizlast von bis zu 50 kW (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) bestehen
• der Einbau einer Fotovoltaikanlage wird als Erfüllungsoption aufgenommen. Für eine volle Anrechnung ist eine spezifische Leistung von 0,02 kWp pro m2 Wohnfläche erforderlich. Kleinere Anlagen werden anteilmäßig berücksichtigt die Dachdämmung wird bei Gebäuden bis 4 Vollgeschosse als 15 %-Anteil EE voll anerkannt, bei größeren Gebäuden mit 10 % (5 – 8 Vollgeschosse) bzw. 5 % (über 8 Vollgeschosse)
• die Dämmung der Kellerdecke wird bei Gebäuden bis 2 Vollgeschosse als 10 %-Anteil EE anerkannt, bei 3 bis 4 Vollgeschosse mit 5 %
• die Erstellung eines Sanierungsfahrplans (erweiterte Energieberatung mit einem schrittweisen Maßnahmenkatalog für energetische Sanierungsmaßnahmen) wird als 5 %-Anteil EE bei Wohngebäuden anerkannt
• bei Nichtwohngebäuden wird ein umfassender Sanierungsfahrplan als 15 %-Anteil EE voll anerkannt
• die einzelnen Maßnahmen sind miteinander kombinierbar und können zum großen Teil auch als Teiloption bewertet werden
Beispiel: Einbau einer kleinen Solaranlage mit 0,023 m2 Kollektorfläche pro m2 Wohnfläche (1- 2-Fam.-Haus) entspricht 5 % EE und Einbau eines Öl- / Gasbrennwertheizkessel mit 10 % Bio-Öl bzw. 10 % Bio-Gas erfüllt zusammen die geforderten 15 % EE oder: Dämmung der Kellerdecke und die Erstellung eines Sanierungsfahrplans ergibt zusammen ebenso die geforderten 15 % EE bei einem Wohngebäude (max. 2 Vollgeschosse)
• die Anerkennung von KWK-Anlagen wird vereinfacht und auf Mikro-KWK sowie Brennstoffzellen ausgeweitet
• für die Einzelraumfeuerung mit Holz bleiben die Anforderungen bestehen, nur muss der Ofen (Kachel-/ Grund-/ Pelletofen) statt bisher 25 % dann 30 % der Wohnfläche überwiegend beheizen oder an die Zentralheizung angeschlossen sein. Bei Nichtwohngebäuden wird die Einzelraumfeuerung nicht anerkannt
• Die Nachweisverfahren bleiben bestehen. Der Hausbesitzer hat aber zukünftig generell 18 Monate nach der Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage Zeit, den Nachweis der Baubehörde vorzulegen. Für die Fälle: Einbau einer Solaranlage, Fotovoltaikanlage, Holzfeuerung, Wärmepumpe oder BHKW erstellt der SHKBetrieb den entsprechenden Sachkundenachsweis und übergibt ihn an den Hauseigentümer.
Für den Einbau von Wärmepumpen, Holzzentralheizungskessel ergeben sich keine
Änderungen.
Der Fachverband wird das oben angeführte Hinweisblatt / Merkblatt zum EWärmeG überarbeiten und für die SHK-Betriebe zur Verfügung stellen.
Quelle: http://www.fvshkbw.de/home/
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